Statuten

I. ZWECK

 

Art. 1

Die Ortspartei FDP Die Liberalen von Müllheim bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und gehört als Ortssektion der FDP Die Liberalen des Bezirkes und des Kantons Thurgau an.

 

Art. 2

Sie bezweckt die Sammlung der freiheitlich gesinnten Einwohner von Gemeinde und Umgebung zur Pflege des freisinnigen Gedankengutes und der Behandlung der politischen Geschäfte von Gemeinden, Kantonen und Bund.

Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen, Vorträgen, Diskussionsrunden, Presseartikel, Flugblätter sowie weiteren Aktivitäten erreicht werden.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Als Mitglieder können alle Schweizer Bürger sowie in der Gemeinde und Umgebung wohnhafte ausländische Staatsangehörige aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei bekennen.

 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen. Dieser ist innert 20 Tagen seit Eröffnung des Beschlusses beim Präsidenten einzureichen.
 

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand jederzeit oder per Ende Jahr;

b) durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen oder wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen. Eine Begründung ist nicht notwendig.

 

Die Mitgliederbeiträge bleiben bis Ende des laufenden Kalenderjahres geschuldet.

 

Art. 5

Als Schnuppermitglieder für ein Jahr können alle Schweizer Bürger sowie in der Gemeinde und Umgebung wohnhafte ausländische Staatsangehörige aufgenommen werden, die der Partei nahe stehen und liberale Grundsätze vertreten, ohne bereits Parteimitglied sein zu wollen.

Schnuppermitglieder können an allen Parteiversammlungen teilnehmen, verfügen jedoch nicht über das Stimmrecht. Sie werden nach Ablauf eines Jahres zu Mitgliedern der Partei gemäss Art. 3 dieser Statuten aufgenommen.

 

 

III. ORGANISATION

 

Art. 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder andere Organe gelegt sind. Insbesondere fällt in ihre Zuständigkeit die Aufstellung von Wahlkandidaturen und die Herausgabe der Parteiparolen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten.

 

Art. 7

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.

 

Art. 8

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal als Generalversammlung zur Behandlung der
ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen:

a) Wahl des Vorstandes und Parteipräsidenten.
b) Wahl der Rechnungsrevisoren.
c) Bezeichnung der kantonalen Delegierten und der Vorstandsmitglieder der Bezirkspartei. Die Wahl erfolgt durch die Freisinnige Bezirkspartei.

d) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

e) Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Kassier und die Rechnungsrevisoren.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

g) Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes

 

Art. 9

Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehältlich der in Art. 15 erwähnten Ausnahme, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Beschlüsse über Wahlen und Statutenrevisionen können nur gefasst werden, wenn diese Traktanden mit der Einladung 14 Tage vorher bekannt gegeben wurden.

Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

 

Art. 10

Der Vorstand besteht aus 5-10 Mitglieder, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, einem Aktuar und den Mitgliedern. Zu den Mitgliedern gehören zusätzlich die Vertreter im Gemeinderat sowie je ein Vertreter der Schulvorsteherschaft der Primar-, bzw. der Sekundarschule von Amtes wegen an. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand unter Vorbehalt von Art. 7 selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes und des Präsidenten beträgt zwei Jahre.

 

Art. 11

Der Vorstand ist zuständig für die

a) administrative Führung der Partei;
b) Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte;
c) Propaganda und Werbung;
d) Organisation von Veranstaltungen;
e) Vertretung der Partei gegen aussen;
f) Verlautbarungen zu Wahlen und Abstimmungen, soweit keine Mitgliederversammlung Beschlüsse fasst.

 

 

IV. RECHNUNGSWESEN

 

Art. 12

Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Für Paare kann ein ermässigter Jahresbeitrag festgesetzt werden.

Weitere Beiträge können sein:

 

a) Gönnerbeiträge
b) freiwillige Beiträge
c) Erlös aus Veranstaltungen

 

Art. 13

Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 14

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar.

Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsrevisoren, die ihren Bericht und Antrag über die Jahresrechnung schriftlich zu erstatten haben. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.

 

 

V. STATUTENREVISION

 

Art. 15

Eine Statutenänderung oder die Auflösung der Ortspartei kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit, der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

Über die Verwendung des Vermögens bei einer allfälligen Auslösung der Partei beschliesst die Mitgliederversammlung.

Die vorstehenden Statuten wurden in der Generalversammlung vom 2. Juni 2010 genehmigt und treten sofort in Kraft.